Suchtmittelgesetz
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Suchtmittelgesetz

Suchtmittelgesetz

§ 11,    § 13,    § 15,   §  35,   § 39

 

Das BIZ-Obersteiermark zählt als Jugend- Sucht- und Familienberatungsstelle mit seinem Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen zu den nach § 15 SMG eingetragenen Drogenberatungsstellen. 

§ 15: Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch

Auszüge aus §15 Absatz (2):

Derartige Einrichtungen und Vereinigungen müssen

  • bei ihrer Behandlungs-, Beratungs- und Betreuungstätigkeit [...] die Abstinenz von Suchtgift und die soziale Reintegration des Suchtkranken zum Ziel haben,

  • über einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügen und

  • nach Maßgabe ihres Betreuungsangebots alle oder einzelne der im § 11 Abs. (2) (siehe unten) genannten Maßnahmen durch entsprechend qualifiziertes und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrautes Personal sicherstellen. 

Als so genannte "§15-Einrichtung" hat das BIZ-Obersteiermark in seiner täglichen Arbeit immer wieder mit dem Suchtmittelgesetz zu tun. Im folgenden werden die am häufigsten auftretenden Paragraphen kurz beschrieben. Für eine genauere  Information wird auf den Abschnitt "Favoriten" verwiesen.

 

§ 11: Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch

Abs. (2): Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind

  • die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes,

  • die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,

  • die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,

  • die Psychotherapie sowie

  • die psychosoziale Beratung und Betreuung

 

§ 13 (Auszüge):

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine SchülerIn Suchtgift missbraucht, hat sie der Schulleiter einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Wenn erforderlich, kann auch der schulpsychologische Dienst zugezogen werden. Ergibt die Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 11 (siehe oben) notwendig ist und diese aber nicht sichergestellt ist, so hat der Schulleiter anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Ebenso vorzugehen ist, wenn die schulärztliche Untersuchung und Konsultierung eines schulpsychologischen Dienstes von der SchülerIn, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten verweigert wird.

 

§ 35: Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft

Auszüge aus § 35 Abs. (1):

Wird eine Person angezeigt, weil sie [...] eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.

Auszüge aus § 35 Abs. (2):

Wird eine Person angezeigt, weil sie eine [...] aufgrund ihrer Gewöhnung an ein Suchtmittel [...] strafbare Handlung  im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels begangen hat, so kann die Staatsanwaltschaft unter nachstehenden Voraussetzungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren zurücklegen, wenn die Schuld nicht schwer und die Zurücklegung nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Angezeigten von solchen strafbaren Handlungen abzuhalten.

Auszüge aus § 35 Abs. (3):

Eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige setzt voraus, dass

  • 1. eine Auskunft des [zuständigen] Bundesministeriums im Sinne des § 25 (Meldungen und Mitteilungen im Rahmen des Suchtmittelgesetzes) und

  • 2. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden ist, ob der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme [...] bedarf oder nicht, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll und ob eine solche Maßnahme zweckmäßig [...] und nicht offenbar aussichtslos ist.

Auszüge aus § 35 Abs. (6)

Bedarf der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme [...] so hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig zu machen, dass sich der Angezeigte [...] bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen.

 

§ 39: Aufschub des Strafvollzugs (Auszüge)

"Therapie statt Strafe"

Einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten

  • ist ein Aufschub des Strafvollzuges zu gewähren, bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchsten 2 Jahren

  • kann ein Aufschub des Strafvollzuges gewährt werden, bei einer Strafe bis zu 3 Jahren oder bei einer Strafe bis 5 Jahren für eine strafbare Handlung, die in Zusammenhang mit der Beschaffung des Suchtmittels steht.

Das Gericht kann den Aufschub davon abhängig machen, dass sich der Verurteilte

  • einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, oder

  • einer stationären Therapie unterzieht.

Er wird von einem mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder der klinischen Psychologie untersucht.

Das Gericht kann vom Verurteilten Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogene Maßnahmen fordern.

Der Aufschub ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte

  • sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterzieht, oder

  • neuerliche nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer in Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird.

Nach erfolgreichem Abschluss der gesundheitsbezogenen Maßnahmen hat das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens 1 und höchstens 3 Jahren bedingt nachzusehen. 

Stand: 14.06.06