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Suchtmittelgesetz
§ 11,
§ 13, § 15,
§ 35, § 39
Das BIZ-Obersteiermark zählt als Jugend- Sucht-
und Familienberatungsstelle mit seinem Schwerpunkt
Abhängigkeitserkrankungen zu den nach § 15 SMG eingetragenen
Drogenberatungsstellen.
§ 15: Einrichtungen und Vereinigungen mit
Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch
Auszüge aus §15 Absatz
(2):
Derartige Einrichtungen und Vereinigungen müssen
-
bei ihrer Behandlungs-, Beratungs- und
Betreuungstätigkeit [...] die Abstinenz von Suchtgift und die
soziale Reintegration des Suchtkranken zum Ziel haben,
-
über einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs
hinreichend vertrauten Arzt verfügen und
-
nach Maßgabe ihres Betreuungsangebots alle
oder einzelne der im § 11 Abs. (2) (siehe unten) genannten
Maßnahmen durch entsprechend qualifiziertes und mit Fragen des
Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrautes Personal
sicherstellen.
Als so
genannte "§15-Einrichtung" hat das
BIZ-Obersteiermark in seiner täglichen Arbeit immer wieder mit dem
Suchtmittelgesetz zu tun. Im folgenden werden die am häufigsten
auftretenden Paragraphen kurz beschrieben. Für eine genauere
Information wird auf den Abschnitt "Favoriten" verwiesen.
§ 11: Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei
Suchtgiftmissbrauch
Abs. (2): Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind
-
die ärztliche Überwachung des
Gesundheitszustandes,
-
die ärztliche Behandlung einschließlich der
Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
-
die klinisch-psychologische Beratung und
Betreuung,
-
die Psychotherapie sowie
-
die psychosoziale Beratung und Betreuung
§ 13
(Auszüge):
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass
eine SchülerIn Suchtgift missbraucht, hat sie der Schulleiter einer
schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Wenn erforderlich, kann auch
der schulpsychologische Dienst zugezogen werden. Ergibt die
Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 11 (siehe
oben) notwendig ist und diese aber nicht sichergestellt ist, so hat der
Schulleiter anstelle einer Strafanzeige davon die
Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.
Ebenso vorzugehen ist, wenn die schulärztliche Untersuchung und
Konsultierung eines schulpsychologischen Dienstes von der SchülerIn,
den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten verweigert wird.
§ 35:
Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die
Staatsanwaltschaft
Auszüge aus § 35 Abs.
(1):
Wird eine Person angezeigt, weil sie [...] eine
geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen
hat, so hat die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden
Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei
Jahren vorläufig zurückzulegen.
Auszüge aus § 35 Abs.
(2):
Wird eine Person angezeigt, weil sie eine [...]
aufgrund ihrer Gewöhnung an ein Suchtmittel [...] strafbare
Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels
begangen hat, so kann die Staatsanwaltschaft unter nachstehenden
Voraussetzungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren
zurücklegen, wenn die Schuld nicht schwer und die Zurücklegung nicht
weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Angezeigten von
solchen strafbaren Handlungen abzuhalten.
Auszüge aus §
35 Abs. (3):
Eine vorläufige
Zurücklegung der Anzeige setzt voraus, dass
-
1. eine Auskunft
des [zuständigen] Bundesministeriums im Sinne des § 25
(Meldungen und Mitteilungen im Rahmen des Suchtmittelgesetzes) und
-
2. eine
Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde
darüber eingeholt worden ist, ob der Angezeigte einer
gesundheitsbezogenen Maßnahme [...] bedarf oder nicht, um welche
Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll und ob eine solche
Maßnahme zweckmäßig [...] und nicht offenbar aussichtslos ist.
Auszüge aus §
35 Abs. (6):
Bedarf der Angezeigte
einer gesundheitsbezogenen Maßnahme [...] so hat die Staatsanwaltschaft
die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig zu machen,
dass sich der Angezeigte [...] bereit erklärt, sich einer solchen
Maßnahme zu unterziehen.
§ 39:
Aufschub des Strafvollzugs (Auszüge)
"Therapie
statt Strafe"
Einem an
ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten
-
ist
ein Aufschub des Strafvollzuges zu gewähren, bei einer
Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchsten 2 Jahren
-
kann
ein Aufschub des Strafvollzuges gewährt werden, bei einer
Strafe bis zu 3 Jahren oder bei einer Strafe bis 5 Jahren für eine
strafbare Handlung, die in Zusammenhang mit der Beschaffung des
Suchtmittels steht.
Das
Gericht kann den Aufschub davon abhängig machen, dass sich der
Verurteilte
Er wird
von einem mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten
Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder der klinischen
Psychologie untersucht.
Das
Gericht kann vom Verurteilten Bestätigungen über den Beginn und den
Verlauf der gesundheitsbezogene Maßnahmen fordern.
Der
Aufschub ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte
-
sich
der gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht unterzieht, oder
-
neuerliche
nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer in Zusammenhang mit
seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung
verurteilt wird.
Nach
erfolgreichem Abschluss der gesundheitsbezogenen Maßnahmen hat das
Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens 1 und
höchstens 3 Jahren bedingt nachzusehen.
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